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RATGEBER

Drohnen im Einsatz: was das Recht erlaubt und was ein Team vorher regeln muss

Drohnen im Einsatz sind für Feuerwehr und andere BOS in Deutschland erlaubt, doch der Weg dorthin hängt davon ab, wer Sie sind und was Sie fliegen. Dieser Ratgeber fasst die Regeln zusammen, die wir geprüft haben, benennt offene Punkte und zeigt, was vor dem ersten Einsatz stehen muss.

Zuletzt geprüft 2026-10-30

Für wen welche Regeln gelten

Drohnen kommen im Kreislauf der Einsatzvorbereitung an zwei Stellen vor. In KNOW liefern Befliegungen Karten für Ihr Weltmodell. In EXECUTE zeigt ein Live-Bild der Einsatzleitung, was hinter dem nächsten Hang geschieht. Die rechtliche Arbeit muss lange vor dem zweiten Fall erledigt sein.

Grundlage ist das EU-Recht: die Verordnung (EU) 2018/1139 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, ergänzt durch die Luftverkehrs-Ordnung. Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung 2018/1139 nimmt Luftfahrzeuge aus, die für Polizei, Such- und Rettungsdienste, Brandbekämpfung und ähnliche Dienste unter staatlicher Kontrolle und Verantwortung eingesetzt werden. Zuständig für diese Fragen ist seit 2025 das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), das die Aufgabe vom BBK übernommen hat und die Empfehlungen EGRED 2 fortführt.

Das LBA stellt klar: Für BOS im hoheitlichen Einsatz ist keine formale Betriebsgenehmigung nötig, ein Sicherheitsniveau vergleichbar mit der Verordnung 2019/947 aber sehr wohl. Abweichungen sind nur nach Abwägung der Einsatzleitung zulässig und nur so weit, wie der Auftrag sie zwingend verlangt. Der Vergleich des Amtes ist die Fahrt mit Blaulicht. Dazu kommt § 21k LuftVO: Er befreit den Betrieb unter 25 Kilogramm durch oder unter Aufsicht von Behörden und von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen von der Genehmigung nach Art. 12 und von den §§ 21h und 21i. Die Feuerwehr-Fachempfehlung DFV-FE-88-2025 spricht von einem Mythos, dass BOS von allen Vorschriften befreit seien.

Welcher Weg zu welchem Team passt

TEAMWAHRSCHEINLICHER WEGWAS ZU PRÜFEN IST
Feuerwehr, Polizei, THW, Rettungsdienst, KatastrophenschutzArt. 2 Abs. 3 und § 21k LuftVO im hoheitlichen EinsatzBetriebshandbuch, das im Grundsatz genehmigungsfähig wäre, EGRED 2, Regeln für Abweichungen
Mitwirkende HilfsorganisationenVom LBA zu den BOS gezählt, soweit sie im Katastrophenschutz mitwirkenAlarmierung und Auftrag schriftlich; ohne solchen Auftrag nicht auf die Ausnahme stützen
Gemeinde, Bauamt, VermessungOffene oder spezielle Kategorie; ob § 21k Abs. 1 Nr. 1 greift, vorab klärenBetreiberregistrierung, Fernpiloten, Datenschutz, Auslegung des Behördenbegriffs
Externe DienstleisterEigene Betriebsgenehmigung oder Betrieb unter unmittelbarer Aufsicht der BOSUmfang der Genehmigung. Bei Aufsicht haftet die BOS für das Sicherheitsniveau, und ihr Betriebshandbuch gilt

Grenzen des Behördenprivilegs

Die Ausnahmen gelten laut EGRED 2 für die gesetzliche oder satzungsgemäße Aufgabenerfüllung in der Gefahrenabwehr: Einsatz, Vorbereitung, Nachbereitung sowie Aus- und Fortbildung. Das LBA fügt hinzu, dass zu Übungszwecken nicht vom sicheren Betrieb abgewichen werden sollte. Vorführungen und der Tag der offenen Tür sind nach der DFV-Empfehlung keine Ausnahme. Von Einsätzen für Strafverfolgungsbehörden rät dieselbe Empfehlung den Feuerwehren ab.

Beim Wortlaut des § 21k bleibt ein offener Punkt. EGRED 2 verweist auf eine Mitteilung des Verkehrsministeriums vom 20. Juli 2022 zur Auslegung des Behördenbegriffs und auf eine geplante Änderung der Vorschrift. Der heute geltende Text nennt Behörden allgemein; lassen Sie sich die Lage für Ihre Stelle bestätigen. Art. 16 der Verordnung 2019/947 hat mit alldem nichts zu tun. Er betrifft Modellflugvereine und -verbände, und ein Rettungsteam kann sich nicht darauf stützen.

Offene und spezielle Kategorie

Wer nicht unter die Ausnahmen fällt, fliegt nach den allgemeinen Regeln. Die offene Kategorie gliedert sich in drei Unterkategorien. A1 verbietet Menschenansammlungen und das Überfliegen Unbeteiligter und setzt den EU-Kompetenznachweis voraus. A2 verlangt das EU-Fernpilotenzeugnis und mindestens 30 m Abstand zu Unbeteiligten, im Langsamflugmodus 5 m. A3 verlangt mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Das LBA ordnet die Geräteklassen zu: C0 und C1 in A1, C2 in A2, C3 und C4 sowie ältere Geräte unter 25 kg in A3.

Diese Grenzen schließen viel echte Einsatzarbeit aus, etwa einen Brand in der Stadt oder eine Suche nach Einbruch der Dunkelheit entlang einer Straße. Alles Riskantere fällt in die spezielle Kategorie mit einer Betriebsgenehmigung des LBA nach Art. 12, oder in die Standardszenarien STS-01 und STS-02 mit eigenem Fernpiloten-Zeugnis. Für nichtpolizeiliche BOS hat das LBA Standardszenarien (BOS-STS) mit Risikobewertung veröffentlicht. Sie dienen als Orientierung und können nicht jeden Fall abdecken.

Registrierung, Kompetenz und Versicherung

Wer ein Gerät ab 250 g betreibt, muss sich beim LBA registrieren, unter 250 g dann, wenn eine Kamera oder ein anderer Sensor personenbezogene Daten erfassen kann. Die Registrierungsnummer (e-ID) gehört auf jedes Gerät, und bei der Registrierung sind Versicherer und Policennummer anzugeben. Bei einer Organisation ist in der Regel die juristische Person der Betreiber. Die Nachweise sind bei jedem Flug mitzuführen.

BOS sind laut EGRED 2 von der Registrierung und vom formalen Kompetenznachweis befreit, und § 21k Abs. 3 nimmt sie von der direkten Fernidentifizierung aus. EGRED 2 rät nichtpolizeilichen BOS trotzdem zu Registrierung und Fernidentifizierung, auch wegen möglicher Obliegenheiten im Versicherungsvertrag, und hält eine BOS-spezifische Ausbildung für dringend geboten. Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht; Bund und Länder sind als Selbstversicherer ausgenommen. Kommunale Träger sollten den Schutz ausdrücklich für den Drohnenbetrieb klären.

Geografische Gebiete und Flüge an der Einsatzstelle

§ 21h LuftVO regelt die geografischen Gebiete: unter anderem 1.000 m um Flughäfen, verlängert entlang der An- und Abflugrichtungen, 1,5 km um andere Flugplätze und 100 m um Industrieanlagen, Krankenhäuser und Bahnanlagen, teils nur mit Zustimmung. Die Plattform dipul zeigt diese Gebiete. BOS sind davon nach § 21k Abs. 2 ausgenommen, doch die Ausnahme hat Lücken. In Kontrollzonen braucht auch eine BOS eine Flugverkehrskontrollfreigabe, und Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) und U-Spaces haben eigene Bedingungen.

Für alle anderen gilt Nummer 11: Über und innerhalb von 100 m um Unfall- und Einsatzorte von BOS darf nur fliegen, wer die Zustimmung der zuständigen Einsatzleitung hat. Ihr erster Schritt ist also deren Zustimmung, festgehalten im Einsatztagebuch. Das LBA erinnert daran, dass auch eine BOS-Drohne bemanntem Verkehr immer ausweichen muss und an Einsatzstellen mit Polizei- und Rettungshubschraubern in geringer Höhe zu rechnen ist. Die DFV-Empfehlung sieht bei mehreren Fluggeräten einen eigenen Einsatzabschnitt vor, bei bemannten Luftfahrzeugen einen Abschnitt „Luft“ mit eigener Funkrufgruppe. Als Mindestbesetzung nennt sie vier Kräfte: Einheitsführer, Pilot, Kameraführer und Luftraumbeobachter.

Datenschutz und die Weitergabe des Videobilds

Aufnahmen erkennbarer Personen sind personenbezogene Daten. Es gelten die DSGVO, die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern und die Katastrophenschutz- und Brandschutzgesetze der Länder; EGRED 2 nennt als bereichsspezifische Beispiele § 39a LBKG in Rheinland-Pfalz und § 63 Abs. 8 BremHilfeG. Wo nur Generalklauseln bestehen, empfiehlt EGRED 2 eine Orientierung an klaren Grundsätzen: Daten nur erheben, soweit für Vorbereitung und Durchführung nötig, nach Zweckerreichung unverzüglich löschen, einschließlich aller Kopien, außerhalb des Einsatzes stärker pseudonymisieren und Betroffene informieren, soweit das möglich ist. Für die Polizei gelten eigene Rechtsgrundlagen. Unser Ratgeber zu DSGVO und Standortdaten folgt derselben Logik für Positionsdaten.

Bei der Weitergabe passieren die meisten Fehler. An Krisenstäbe und Leitstellen dürfen Daten laut EGRED 2 gehen, wenn diese sie für ihre Aufgabe brauchen. Legen Sie fest, wer zusehen darf, verschlüsseln Sie die Verbindung, halten Sie das Bild aus Chatgruppen heraus und bestimmen Sie die Speicherdauer. Halten Sie fest, was die Drohne gesehen hat, und behandeln Sie es als eine Quelle für das gemeinsame Lagebild.

Was vor dem ersten Einsatz stehen muss

Recht

  • Schriftliche Einschätzung Ihrer Rechtslage, möglichst mit dem LBA abgestimmt.
  • Betriebshandbuch mit klaren Regeln, wer wann wovon abweichen darf.
  • Haftpflichtversicherung, Registrierung, Fernpilotennachweise, jährlich geprüft.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung, Speicherdauer und Information der Betroffenen.
  • Absprache mit Leitstelle und Nachbarwehren zur Alarmierung; Standorte im Landkreis abgestimmt.

Einsatz

  • Mindestbesetzung mit benanntem Einheitsführer und Luftraumbeobachter.
  • Checkliste vor dem Flug mit Prüfung der Gebiete und Zustimmung der Einsatzleitung.
  • Abbruchregeln für Wind, Akku und bemannte Luftfahrzeuge.
  • Training bei Nacht, mit Wärmebild und bei schwachem Signal an echten Orten, dokumentiert mit Ablaufdatum.
Wo Sinkaos hilft

Sinkaos zeigt Drohnen und andere Kameras mit Position und Sichtfeld auf der Karte und öffnet den Live-Stream direkt von dort. Rollen steuern, wer was sieht, Qualifikationen tragen ein Ablaufdatum, und Piloten lassen sich einplanen, wobei ein Mensch das Ergebnis freigibt. Sinkaos fliegt keine Luftfahrzeuge und hält keine Genehmigungen für Sie.

Häufige Fragen zu Drohnen im Einsatz

Darf eine Privatperson an einer Einsatzstelle mit der Drohne helfen?
Nur mit Zustimmung der zuständigen Einsatzleitung und im Rahmen ihrer eigenen Kategorie. § 21h Abs. 3 Nr. 11 LuftVO schützt den Luftraum über Einsatzorten bis 100 m seitlich.
Braucht die Feuerwehr eine Genehmigung des LBA?
Im hoheitlichen Einsatz nach Auskunft des LBA keine formale Betriebsgenehmigung, aber ein vergleichbares Sicherheitsniveau. Beim Tag der offenen Tür gilt das nicht.
Gilt § 21k LuftVO auch über 25 kg?
Der Wortlaut nennt weniger als 25 Kilogramm Startmasse. EGRED 2 weist auf eine geplante Aufhebung dieser Grenze für BOS hin, weil sie ohnehin nicht unter die EU-Verordnung fallen. Fragen Sie das LBA.
Dürfen wir das Bild in eine Gruppe streamen?
Behandeln Sie es als personenbezogene Daten: Empfänger beschränken, Verbindung verschlüsseln, Speicherdauer festlegen. Offene Chatgruppen sind dafür nicht geeignet.
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