Wie Einsatzkräfte und Behörden in Deutschland zusammenarbeiten, erklärt für Organisationen, die mit ihnen arbeiten.
Bei einem großen Schadensereignis wirken in Deutschland Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, Katastrophenschutzbehörden, THW und Hilfsorganisationen zusammen, nach Landesrecht und unter einer gemeinsamen Einsatzleitung. Auch Vereine, Versorger, Unternehmen und Gemeindeverwaltungen werden Teil dieser Gefahrenabwehr, vorab vereinbart oder am Einsatztag angefordert. Dieser Ratgeber zeigt, wer führt, wie Hilfe angefordert wird und was das Gesetz von Ihnen verlangt.
Kein zentraler Rettungsdienst, sondern ein föderales Hilfeleistungssystem
Eine Bundesbehörde, die jeden Einsatz führt, gibt es in Deutschland nicht. Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in Friedenszeiten sind Aufgaben der Länder; jedes Land regelt sie in eigenen Gesetzen. Die Gemeinden unterhalten die Feuerwehren, Kreise und kreisfreie Städte sind in der Regel Träger des Rettungsdienstes und untere Katastrophenschutzbehörden, die Innenministerien der Länder oberste Katastrophenschutzbehörden. Der Bund ist für den Zivilschutz im Verteidigungsfall zuständig und unterstützt mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), dem THW, der Bundespolizei und, auf Anforderung, der Bundeswehr.
Das BBK spricht von einem integrierten Hilfeleistungssystem: Bund und Länder bauen keine zwei getrennten Apparate auf, sondern der Bund greift im Zivilschutz auf die Einheiten des Katastrophenschutzes der Länder zurück und stattet sie ergänzend aus. Im Alltag läuft fast alles auf kommunaler Ebene. Ein Wohnungsbrand ist Sache der örtlichen Feuerwehr. Bei einem schweren Verkehrsunfall befreit die Feuerwehr eingeklemmte Personen, der Rettungsdienst versorgt sie, und die Polizei sperrt die Straße, alle alarmiert und koordiniert über Leitstelle und Einsatzleitung.
Das nordrhein-westfälische BHKG, das wir in diesem Ratgeber als Beispiel heranziehen, unterscheidet zwei Begriffe. Eine Großeinsatzlage gefährdet Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen und verlangt mehr rückwärtige Koordinierung, als eine kreisangehörige Gemeinde leisten kann. Eine Katastrophe ist so schwer, dass alle Behörden, Organisationen und Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken müssen (§ 1 Abs. 2). Andere Länder grenzen ähnlich ab.
Wer in der deutschen Gefahrenabwehr mitwirkt
| AKTEUR | ART | WIE ER HINZUKOMMT |
|---|---|---|
| Gemeindefeuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren) | Ständig einsatzbereit | Alarmiert durch die Leitstelle; die Gemeinde bestellt die Einsatzleitung |
| Rettungsdienst (Träger meist Kreise und kreisfreie Städte, Durchführung oft durch Hilfsorganisationen) | Ständig einsatzbereit | Alarmiert durch die Leitstelle, in vielen Ländern dieselbe wie für die Feuerwehr |
| Polizei der Länder | Ständig einsatzbereit | Eigene Notrufnummer 110 und eigene Führung; stimmt sich mit der Einsatzleitung ab |
| Katastrophenschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt | Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen | Übernimmt Leitung und Koordination, bildet Krisenstab und Einsatzleitung |
| Anerkannte Hilfsorganisationen (ASB, DLRG, DRK, Johanniter, Malteser) | Mitwirkend im Katastrophenschutz | Mit eigenen Einheiten, auf Anordnung des Aufgabenträgers |
| Technisches Hilfswerk (THW) | Bundesanstalt | Auf Ersuchen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen |
| Bundespolizei | Bund | Auf Anforderung eines Landes |
| Bundeswehr | Bund | Amts- und Katastrophenhilfe nach Art. 35 Grundgesetz, nur auf Antrag einer zivilen Behörde |
| Versorger, Unternehmen, Privatpersonen | Heranziehbar | Auf Anordnung der Einsatzleitung (in NRW § 43 BHKG) oder nach Absprache |
| Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) im BBK | Lage und Ressourcen | 24/7 Lagebild, vermittelt nationale und internationale Hilfeleistungsersuchen |
Bezeichnungen und Einzelheiten unterscheiden sich von Land zu Land. Die Angaben zu Leitstellen, Hilfsorganisationen und Heranziehung folgen dem BHKG Nordrhein-Westfalen.
Wer führt, von der Einsatzstelle bis zum Krisenstab
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 beschreibt ein Führungssystem, das mit der Lage wächst: von der Führung ohne eigene Führungseinheit bei kleinen Einsätzen (Führungsstufe A) bis zur Führungsgruppe oder zum Führungsstab des Kreises bei mehreren Verbänden in einem Schadensgebiet (Führungsstufe D). Für eine Organisation von außen ist vor allem wichtig, auf welcher Ebene sie gerade arbeitet.
- An der Einsatzstelle: die Einsatzleitung. Die Abwehrmaßnahmen leitet die von der Gemeinde bestellte Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter; bis zu deren Eintreffen führt die zuerst eingetroffene Führungskraft (§ 33 BHKG). Die Einsatzleitung kann weitere Kräfte anfordern, die Einsatzstelle absperren und Personen von dort verweisen. Die Polizei nimmt ihre eigenen Aufgaben wahr und unterstützt dabei (§ 34). Bei größeren Lagen wird die Einsatzstelle in Abschnitte geteilt.
- In der Leitstelle: Alarmierung und Überblick. In Nordrhein-Westfalen ist die ständig besetzte Leitstelle für Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz mit der Leitstelle des Rettungsdienstes zusammenzufassen, und jeder Einsatz von Feuerwehr, Hilfsorganisationen und Einheiten ist ihr zu melden (§ 28). Betrieben wird sie von den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 4 Abs. 4).
- Im Kreis: Krisenstab und Einsatzleitung. Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren Kreise und kreisfreie Städte die Abwehr. Sie bilden einen Krisenstab für die Verwaltungsentscheidungen und eine Einsatzleitung für die operative Führung, beide unter Landrätin, Landrat oder Oberbürgermeister (§ 35). Darüber stehen die Krisenstäbe der Bezirksregierungen und der Landesregierung, die bei Bedarf zusammentreten.
- Auf Bundesebene: Lagebild und Ressourcen. Das GMLZ im BBK führt rund um die Uhr ein Lagebild bevölkerungsschutzrelevanter Ereignisse und koordiniert nationale und internationale Hilfeleistungsersuchen. Es führt keine Einsätze, sondern vermittelt Hilfe zwischen Ländern, Bund und Partnern.
Wie eine externe Organisation einbezogen wird
Es gibt einen geplanten und einen spontanen Weg. Der geplante erspart am Einsatztag allen Beteiligten viel Abstimmung.
- Mitwirkung im Katastrophenschutz. In Nordrhein-Westfalen wirken private Hilfsorganisationen mit, wenn sie ihre Bereitschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde erklären und diese Eignung und Bedarf feststellt. Anerkannte Organisationen halten Einheiten vor, nehmen an Übungen und Ausbildung teil und handeln im Einsatz als Verwaltungshelfer (§ 18 BHKG). Kleinere Vereine mit Suchhunden, Verpflegung oder psychosozialer Unterstützung finden oft über eine schriftliche Absprache mit dem Kreis oder über eine der großen Hilfsorganisationen ihren Platz im Katastrophenschutzplan.
- Heranziehung am Einsatztag. Bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen kann die Einsatzleitung Personen ab 18 Jahren zur Hilfe verpflichten und die Bereitstellung von Fahrzeugen, Geräten und anderen Hilfsmitteln anordnen (§ 43 Abs. 1 und 2 BHKG, in Verbindung mit dem Ordnungsbehördengesetz). Wer nicht beteiligt ist, darf den Einsatz nicht behindern und muss Absperrungen und Räumungsanordnungen befolgen (§ 43 Abs. 5).
Was die Gemeinde im Einsatz tut
Die Gemeinde unterhält die Feuerwehr, bestellt deren Einsatzleitung und ist gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung zuständig (§ 3 und § 4 BHKG). Übernimmt der Kreis bei einer Großeinsatzlage die Leitung, muss er die Gemeinden unverzüglich unterrichten; Kreis und Gemeinden stimmen ihre Maßnahmen ab, und kreisangehörige Gemeinden können dafür einen Stab für außergewöhnliche Ereignisse bilden (§ 35 Abs. 3 und 5).
Praktisch heißt das: Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hält Kontakt zur Einsatzleitung, die Verwaltung bietet an, was die Gemeinde hat (Turnhallen als Notunterkunft, Bauhof und Fahrzeuge, Ortskenntnis, Listen von Menschen mit Hilfebedarf), und der Stab hält fest, was wann entschieden wurde. Die Vorbereitung darauf beschreibt unser Ratgeber zum Notfallplan der Gemeinde.
Checkliste für Organisationen, die vorbereitet sein wollen
Vorher
- Sprechen Sie mit der Katastrophenschutzbehörde Ihres Kreises darüber, ob und wie Ihre Organisation im Katastrophenschutzplan vorkommt.
- Führen Sie eine aktuelle Liste, wer bei Ihnen Hilfe zusagen darf und wie diese Personen Tag und Nacht erreichbar sind.
- Wissen Sie, was Sie stellen können, in welcher Menge und wie schnell.
- Nehmen Sie an Übungen teil, wenn man Sie einlädt.
- Legen Sie fest, wer auf Ihrer Seite mit der Einsatzleitung spricht.
Am Einsatztag
- Melden Sie sich bei der Einsatzleitung oder der Abschnittsleitung, der Sie zugeordnet sind, und folgen Sie deren Anweisungen.
- Behalten Sie Ihre eigenen Leute im Blick: wer ist wo und tut was.
- Halten Sie fest, welche Personen und Geräte Sie wem und wann überlassen haben.
- Geben Sie Gefahren, die Sie vor Ort bemerken, direkt an die Einsatzleitung weiter.
Danach
- Übergeben Sie Ihre Aufzeichnungen für die Einsatzdokumentation, wenn man Sie darum bittet.
- Machen Sie Kosten und Entschädigungen auf dem vorgesehenen Weg geltend; was gilt, hängt davon ab, wie Sie einbezogen wurden.
- Werten Sie aus, was gut lief, und aktualisieren Sie Kontakte und Absprachen.
Sinkaos ist kein Teil der Leitstellen- oder Warnsysteme der Behörden und ersetzt weder Notrufnummern noch Digitalfunk. Es hilft Ihrer eigenen Organisation, Personen, Aufgaben und Material im Blick zu behalten, während Sie die Einsatzkräfte unterstützen, arbeitet offline und hinterlässt eine Dokumentation mit Zeitstempeln darüber, was Sie geleistet haben. Siehe NGOs und humanitäre Feldteams und Krisenstab der Gemeinde.
Fragen aus der Praxis
Gehört die Freiwillige Feuerwehr zur Gemeinde?
Kann unser Verein im Katastrophenschutz mitwirken?
Wer hat vor Ort das Sagen?
Müssen Unternehmen auf Anforderung helfen?
Wann kommen THW und Bundeswehr dazu?
Quellen
- BBK: Wie funktioniert der deutsche Bevölkerungsschutz?
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), Nordrhein-Westfalen
- Rettungsgesetz NRW, § 6 Träger des Rettungsdienstes
- Feuerwehr-Dienstvorschrift 100, Führung und Leitung im Einsatz (Hessische Landesfeuerwehrschule, PDF)
- THW-Gesetz, § 1 Aufgaben
- Grundgesetz, Art. 35 Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe
- Bundeswehr: Von der Nationalen Krisenvorsorge bis zur Amtshilfe
- BBK: Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ)
Testen Sie es bei Ihrem nächsten Einsatz.
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