GPS-Ortung von Mitarbeitern und Ehrenamtlichen nach DSGVO: ein Praxisleitfaden für Einsätze im Feld
Zu wissen, wo Ihre Leute sind, kann bei einer Suche, einem Hochwasser oder einer Großveranstaltung Leben retten. Es gehört aber auch zu den sensibelsten Daten, die eine Organisation über ihre Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen hat. Dieser Ratgeber geht die Fragen nach DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz durch, die Sie vor der Ortung von Mitarbeitern klären müssen: welche Rechtsgrundlage, was der Betriebsrat mitzureden hat, ob Sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung brauchen, was Sie den Menschen sagen und wie lange Sie die Spuren aufbewahren.
Standortdaten sind personenbezogene Daten
Die DSGVO nennt Standortdaten ausdrücklich als eine der Kennungen, die Informationen zu personenbezogenen Daten machen (Art. 4 Nr. 1). Eine Live-Position, die einem namentlich bekannten Teammitglied zugeordnet ist, und die Spur, wo diese Person während einer Schicht war, sind personenbezogene Daten. Mit der Zeit können sie weit mehr als die Arbeit verraten: wo jemand wohnt, wann er Pause macht, welche Ärztin er aufsucht.
Die Organisation, die entscheidet, warum und wie Positionen erhoben werden, ist der Verantwortliche: der Arbeitgeber, die Kommune als Trägerin der Feuerwehr, die Hilfsorganisation oder die NGO, die den Einsatz führt. Ein Unternehmen, das die Software für Sie hostet, ist in der Regel Auftragsverarbeiter und braucht einen Vertrag nach Art. 28. Arbeiten mehrere Organisationen in einem Einsatz zusammen, vereinbaren Sie, wer wofür zuständig ist; gemeinsam Verantwortliche müssen das nach Art. 26 festlegen.
Die Rechtsgrundlage für die Standortverfolgung wählen
| SITUATION | ÜBLICHE RECHTSGRUNDLAGE | WORAUF ZU ACHTEN IST |
|---|---|---|
| Beschäftigte während einer Schicht oder eines Einsatzes | Erforderlichkeit für das Beschäftigungsverhältnis (§ 26 Abs. 1 BDSG) oder berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); alternativ eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 26 Abs. 4 BDSG) | Dokumentierte Abwägung, Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, keine Ortung außerhalb der Arbeitszeit |
| Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben | Öffentliche Aufgabe, Art. 6 Abs. 1 lit. e, mit einer Grundlage im Bundes- oder Landesrecht, etwa im Landesdatenschutzgesetz | Behörden können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf berechtigte Interessen stützen (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz) |
| Ehrenamtliche bei einem geplanten Einsatz oder einer Übung | Berechtigte Interessen oder, etwa in der Freiwilligen Feuerwehr als Einrichtung der Kommune, öffentliche Aufgabe | Einwilligung nur, wenn die Teilnahme ohne Ortung eine echte Option ist |
| Ein Mitglied wird vermisst oder ist verletzt | Lebenswichtige Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. d | Deckt den Notfall ab, nicht die routinemäßige Ortung danach |
| Gäste von Partnerorganisationen | Berechtigte Interessen der Organisation, die den Einsatz führt | Gäste vor dem Beitritt informieren; Zugang mit Abschluss des Einsatzes beenden |
Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Landesrecht, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen können diese Optionen einschränken.
Warum die Einwilligung bei Beschäftigten selten trägt
Eine Einwilligung nach der DSGVO muss freiwillig erteilt werden. Die Leitlinien des EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) zur Einwilligung halten fest, dass Beschäftigte wegen des Machtungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten nur selten freiwillig einwilligen können und Arbeitgeber sich in der Regel auf eine andere Grundlage stützen sollten. Drohen jemandem Nachteile, wenn er nein sagt, ist die Einwilligung nicht wirksam. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt zusätzlich, dass die Einwilligung von Beschäftigten schriftlich oder elektronisch erteilt wird und der Arbeitgeber in Textform über Zweck und Widerrufsrecht aufklärt. Freiwilligkeit kann danach vor allem vorliegen, wenn die beschäftigte Person einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil hat oder beide Seiten gleichgelagerte Interessen verfolgen.
Ehrenamtliche sind keine Beschäftigten, aber ähnlicher Druck entsteht, wenn die Ortung Bedingung für die Mitwirkung in einer Einheit oder einem Einsatz ist. Für wirklich freiwillige Funktionen kann eine Einwilligung funktionieren, etwa um die Position während einer langen Veranstaltung mit der Familie zu teilen. Für den Kern eines Einsatzes sind berechtigte Interessen oder eine öffentliche Aufgabe, gestützt auf eine sorgfältige Bewertung, meist ehrlicher und beständiger.
Wann Sie eine DSFA brauchen
Art. 35 verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen zur Folge hat. Die vom EDSA bestätigten DSFA-Leitlinien (WP248 rev.01) nennen Kriterien, die auf ein hohes Risiko hindeuten. Die deutschen Aufsichtsbehörden sind deutlicher: Die DSK-Liste der Verarbeitungen, für die eine DSFA durchzuführen ist, nennt als Beispiel ausdrücklich die Geolokalisierung von Beschäftigten per Handy-Ortung oder GPS, etwa zur Sicherung von Wachpersonal und Feuerwehrleuten oder zur Koordination im Außendienst. Die Standortverfolgung eines Teams erfüllt zudem oft mehrere der WP248-Kriterien:
- Systematische Überwachung der Positionen von Personen.
- Schutzbedürftige betroffene Personen: Die Leitlinien nennen Beschäftigte, wegen des Machtungleichgewichts.
- Innovative Nutzung von Technologie, etwa die Verknüpfung von Spuren mit Sensoren, Kameras oder automatischen Alarmen.
- Abgleichen oder Zusammenführen von Datensätzen, zum Beispiel Spuren mit Dienstplänen und Vorfallsdatensätzen.
- Großer Umfang, wenn viele Personen über lange Zeiträume verfolgt werden.
Was Sie Beschäftigten und Helfern vorab sagen
Art. 12 und 13 verlangen klare Informationen zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhebung von Positionen beginnt. Bei Einsätzen im Feld heißt das, den Menschen in einfacher Sprache und bevor sie die App einschalten mindestens zu sagen: wer der Verantwortliche ist, warum Positionen erhoben werden und auf welcher Rechtsgrundlage, wer sie sehen kann, wann die Ortung läuft und wann sie endet, wie lange Spuren aufbewahrt werden und wie sie ihre Rechte ausüben, einschließlich des Widerspruchsrechts, wenn die Grundlage berechtigte Interessen oder eine öffentliche Aufgabe ist.
Die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe zur Datenverarbeitung am Arbeitsplatz ergänzt einen praktischen Punkt: Wo Geräte oder Fahrzeuge auch privat genutzt werden können, sollten Menschen die Ortung außerhalb der Arbeitszeit abschalten können. Eine sichtbare Anzeige, dass die Freigabe aktiv ist, und ein klares Ende tun mehr für das Vertrauen als eine lange Richtlinie, die niemand liest.
Datenminimierung und Aufbewahrung
Erheben Sie nur, was der Zweck erfordert (Art. 5 Abs. 1 lit. c), und bewahren Sie es nicht länger als nötig auf (Art. 5 Abs. 1 lit. e). Die DSGVO legt keine feste Zahl von Tagen fest; Sie entscheiden und begründen sie. Praktische Entscheidungen, die sich bewähren:
- Live-Positionen nur teilen, solange ein Einsatz aktiv ist, und nur mit den Rollen, die sie brauchen.
- Detaillierte Spuren so lange aufbewahren, wie es die Nachbesprechung erfordert, dann löschen oder aggregieren.
- Länger nur aufbewahren, wofür es einen konkreten Grund gibt, etwa einen Vorfall, der untersucht wird, oder eine rechtliche Aufbewahrungspflicht.
- Spuren nicht zur Leistungskontrolle weiterverwenden, es sei denn, dieser Zweck wurde vorher bewertet und angekündigt.
- Standortangaben aus Fotos entfernen, bevor sie den Einsatz verlassen, sofern sie nicht benötigt werden.
Checkliste, bevor Sie die Ortung einschalten
Entscheiden
- Schreiben Sie den Zweck auf: Sicherheit, Koordination oder beides.
- Wählen Sie die Rechtsgrundlage und dokumentieren Sie die Interessenabwägung oder die Rechtsvorschrift.
- Beteiligen Sie den Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) oder im öffentlichen Dienst den Personalrat und halten Sie das Ergebnis in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung fest.
- Planen Sie eine vollständige DSFA ein: Für die Ortung von Beschäftigten sieht die DSK-Liste sie vor, bei Ehrenamtlichen spricht meist schon die systematische Überwachung dafür.
Einrichten
- Begrenzen Sie nach Rollen, wer Live-Positionen und Spuren sieht.
- Legen Sie die Aufbewahrung je Datenart fest und lassen Sie automatisch löschen.
- Schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Ihrem Softwareanbieter.
- Bereiten Sie einen kurzen Hinweis für Mitarbeitende, Ehrenamtliche und Gäste vor.
Betreiben und überprüfen
- Sorgen Sie dafür, dass die Menschen sehen, wann sie ihren Standort teilen.
- Beenden Sie die Freigabe, wenn der Einsatz oder die Schicht endet.
- Überprüfen Sie die DSFA nach dem ersten echten Einsatz.
In Sinkaos sieht ein Mitglied immer, wann seine Position geteilt wird und mit wem. Die Freigabe lässt sich auf die Dauer des Einsatzes oder auf bestimmte Rollen begrenzen, die Aufbewahrung wird je Datenart festgelegt, Foto-Metadaten werden nach Richtlinie entfernt oder behalten, und Exporte und Administratoraktionen landen in einem Audit-Protokoll. Diese Einstellungen unterstützen Ihre DSGVO-Arbeit; die Entscheidungen oben bleiben Ihre. Siehe die Sicherheitsseite und Standortfreigabe im Team.
Fragen zu DSGVO und Standortverfolgung
Dürfen wir Ehrenamtliche mit ihrer Einwilligung orten?
Ist für die Ortung von Beschäftigten immer eine DSFA nötig?
Wie lange dürfen wir Standortspuren aufbewahren?
Dürfen wir anhand der Spuren prüfen, wie schnell jemand gearbeitet hat?
Gelten dieselben Regeln auf unseren eigenen Servern?
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex
- § 26 BDSG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (gesetze-im-internet.de)
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte (gesetze-im-internet.de)
- Datenschutzkonferenz: Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist, Version 1.1 (PDF)
- EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679
- Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien zur DSFA (WP248 rev.01), vom EDSA bestätigt
- Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 2/2017 zur Datenverarbeitung am Arbeitsplatz (WP249)
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